Satzung
des Kleingärtnervereins Dörnigheim e.V.
– im Folgenden kurz „Verein“ genannt -
Satzungsinhalt:
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereines
§ 2 Stellung des Vereines
§ 3 Zweck des Vereines
§ 4 Aufgaben des Vereines
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Gartenübernahme und Pachtverhältnis
§ 8 Beendigung des Pachtverhältnisses
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 Organe und Verwaltung des Vereins
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Vorstand
§ 13 Kassen- und Rechnungswesen
§ 14 Kassenprüfung
§ 15 Änderung des Satzungszwecks, Auflösung des Vereins
§ 16 Schlussbestimmungen
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereines
1. Der Verein führt den Namen „Kleingärtnerverein Dörnigheim e.V.“.
2. Er hat seinen Sitz in 63477 Maintal.
3. Im Vereinsregister des Amtsgerichts Hanau ist er unter der Nummer
VR 401 eingetragen.
4. Er besitzt die kleingärtnerische und steuerliche Gemeinnützigkeit.
5. Er ist Mitglied des Stadt- und Kreisverbandes Hanau der Kleingärtner
e.V. im Landesverband Hessen der Kleingärtner e.V. in Frankfurt/
Main.
6. Die Anschrift des Vereins ist die Anschrift des jeweiligen Vorsitzenden.
7. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
8. Gerichtsstand ist Hanau.
§ 2
Stellung des Vereines
1. Der Verein ist der Zusammenschluss von Mitgliedern, die einen
Kleingarten in einer Kleingartenanlage bewirtschaften.
2. Er ist parteipolitisch sowie konfessionell neutral und wird nach
demokratischen Grundsätzen geleitet.
3. Er unterwirft sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 3
Zweck des Vereines
1. Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.
Er ist auf sozialer Grundlage tätig.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Seine Mittel werden ausschließlich und zeitnah
für die satzungsgemäßen kleingärtnerischen Zwecke verwendet.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Aus-
gaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein fördert:
4.1 das Interesse an Kleingärten als Bestandteil des Öffentlichen
Grüns,
4.2 die Erziehung zur Naturverbundenheit,
4.3 die Ziele des Umwelt- und Naturschutzes,
4.4 die Gestaltung der Freizeit und Erholung durch kleingärtnerische
Betätigung,
4.5 die fachliche Beratung seiner Mitglieder,
4.6 das Kleingartenwesen.
5. Der Verein überlässt in dem ihm zur Verfügung stehenden Kleingartengelände
seinen Mitgliedern aufgrund von Unterpachtverträgen
Einzelgärten zur kleingärtnerischen Nutzung (Gewinnung von
Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf) entsprechend den
Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes und dieser Satzung.
§ 4
Aufgaben des Vereines
Die Aufgaben des Vereins umfassen:
1. Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit,
den Behörden und zuständigen Körperschaften,
2. Betreuung und Unterstützung der Mitglieder in fachlicher und organisatorischer
Hinsicht,
3. Beschaffung und Verwaltung öffentlicher und privater Mittel,
4. Fachberatung seiner Mitglieder,
5. die Erhaltung seiner bestehenden Gartenanlagen und bei Bedarf
Errichtung weiterer Gartenanlagen,
6. das Anbieten von Kollektivversicherungen,
7. Umsetzung und Einhaltung der gesetzlichen und kommunalen
Vorgaben bei der Bebauung und der kleingärtnerischen Nutzung,
8. Der Verein öffnet seine Gartenanlagen für die Öffentlichkeit bei
Veranstaltungen.
§ 5
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Zwecke des
Vereins anerkennt, fördert und ihren Wohnsitz in Maintal oder in
unmittelbarer Nähe hat.
2. Der Antrag zur Aufnahme muss schriftlich erfolgen. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Seine Entscheidung ist endgültig
und bedarf keiner Begründung. Satzung und Beschlüsse des
Vereins (in der jeweils gültigen Fassung) werden für das neue
Mitglied mit der Aufnahme verbindlich.
3. Der Verein hat aktive, fördernde, passive und Ehrenmitglieder.
3.1 Aktive Mitglieder sind Personen, die aufgrund eines mit dem
Verein abgeschlossenen Pachtvertrages einen Kleingarten
selbst bewirtschaften.
3.2 Fördernde Mitglieder sind Personen, die ohne einen Kleingarten
in der Vereinsanlage zu bewirtschaften, die Zwecke des Vereins
unterstützen. Bewerber für einen Kleingarten gelten bis zum
Abschluss eines Pachtvertrages als fördernde Mitglieder.
3.3 Passive Mitglieder sind Personen, die ohne Stimmrecht die
Zwecke des Vereins unterstützen.
4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung oder Tod.
2. Die Kündigung durch das Mitglied ist nur zum Ende des Geschäftsjahres
zulässig und muss schriftlich spätestens zwei Monate vor
dessen Ende erfolgen. Der Vorstand kann der Kündigung der
Mitgliedschaft zu einem anderen Zeitpunkt zustimmen.
3. Der Verein kann die Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres
mit einer Frist von zwei Monaten kündigen, wenn
3.1 das Pachtverhältnis durch fristgerechte Kündigung seitens des
Vereins § 9 Absatz 1 Nummer 1 BKleingG zum 30.11. des
laufenden Jahres beendet wurde, nämlich weil das Mitglied
3.1.1 ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vereinsvorstandes
eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortgesetzt hat,
3.1.2 die Laube zum dauernden Wohnen benutzt hat,
3.1.3 das Grundstück unbefugt einem Dritten überlassen hat,
3.1.4 erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer
angemessenen Frist abgestellt hat,
3.1.5 geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die
Kleingartenanlage verweigert hat,
3.1.6 ohne amtliche Genehmigung/Genehmigung des Vorstands
eine Gartenlaube errichtet, sie vergrößert oder ein Bauwerk
errichtet hat, das gemäß Bebauungsplan des Magistrates
der Stadt in der jeweils gültigen Fassung nicht errichtet
werden darf oder gegen bestehende andere Bauvorschriften
verstoßen hat,
3.1.7. Tierhaltung im Kleingarten betrieben hat,
3.1.8. der Verpflichtung einer gesetzlich notwendigen Schädlingsbekämpfung
nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist,
3.2 das Mitglied gegen die Vereinssatzung und gegen die Vereinsordnungen
verstoßen hat.
4. Der Verein kann die Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Frist
kündigen, wenn
4.1 das Pachtverhältnis durch fristlose Kündigung seitens des
Vereins gemäß § 8 Nummer 2 BKleingG beendet wurde,
nämlich der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück
geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen
begangen haben, insbesondere den Frieden in der
Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig gestört haben, dass
dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht
zugemutet werden kann,
4.2 das Mitglied sich innerhalb oder außerhalb der Gartenanlagen
vereinsschädigend verhält oder sich Verfehlungen zuschulden
kommen lässt, die eine weitere Mitgliedschaft im Verein
unzumutbar erscheinen lassen,
4.3 das Mitglied den Beitrag und festgesetzte Nebenleistungen drei
Monate nach Fälligkeit trotz Mahnung mit Fristsetzung noch
nicht gezahlt hat.
5. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein förderndes
oder passives Mitglied trotz einmaliger Mahnung länger als zwei
Monate mit der Beitragszahlung in Verzug ist.
6. Die Kündigung durch den Verein wird durch den Vorstand
ausgesprochen und erfolgt schriftlich und nachweisbar an die letzte
dem Verein bekannte Anschrift. Das Mitglied kann innerhalb von
zwei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens Widerspruch
mit Begründung einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung.
7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch auf die
Leistungen des Vereins und die Nutzung aller Einrichtungen des Vereins.
8. Die Mitgliedschaft im Verein ist die Geschäftsgrundlage für das
Zustandekommen des Pachtvertrages. Im Falle der Kündigung der
Mitgliedschaft durch das Mitglied erfolgt eine gleichzeitige Kündigung
des Pachtverhältnisses durch den Verein. Mitgliedschaft und Pachtverhältnis
enden somit zum gleichen Zeitpunkt.
§ 7
Gartenübernahme und Pachtverhältnis
1. Frei werdende Kleingärten werden in der Reihenfolge der vom
Vorstand geführten Bewerberliste angeboten.
2. Die Übernahme eines Kleingartens setzt die Mitgliedschaft im Verein
und die Anerkennung der Vereinssatzung, der Gartenordnung und
der Vereinsordnungen in der jeweils gültigen Form voraus.
3. Die Übernahme einer Kleingartenparzelle wird mit Abschluss eines
Unterpachtvertrags wirksam. Über den Abschluss des Unterpachtvertrags
entscheidet der Vorstand.
4. Der Pächter ist verpflichtet, die Bestimmungen des Pachtvertrages
einzuhalten, die auf den Verpflichtungen des General – bzw. Hauptpächters
gegenüber den Grundstückseigentümern beruhen.
5. Der Pächter ist verpflichtet, den gepachteten Kleingarten entsprechend
den Bestimmungen des BKleingG unter Befolgung der
Gartenordnung, Vereinsordnungen und des Pachtvertrages zu bewirtschaften.
§ 8
Beendigung des Pachtverhältnisses
1. Der Pachtvertrag endet durch Kündigung oder Tod.
2. Die Kündigung durch den Pächter ist nur zum 30. November eines
Jahres zulässig. Die Kündigung hat schriftlich bis zum dritten
Werktag im August erfolgen. Der Vorstand kann in begründeten
Fällen der Kündigung des Pachtverhältnisses zu einem anderen Termin zustimmen.
3. Der Verein kann das Pachtverhältnis schriftlich zum 30. November
eines Jahres kündigen, wenn der Pächter ungeachtet einer schriftlichen
Abmahnung des Verpächters eine nicht kleingärtnerische
Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des
Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die
Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt
einem Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht
innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder
sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert.
Die Kündigung hat schriftlich bis zum dritten Werktag im August zu erfolgen.
4. Der Verein kann spätestens am dritten Werktag im Februar zum 30.
November das Pachtverhältnis kündigen (Kündigung durch den
Eigentümer), wenn die Kündigungsgründe gemäß § 9 Absatz 1
Nummer 2 – 6 BKleingG vorliegen.
5. Der Verein kann das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
5.1 der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses für mindestens
ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei
Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige Pachtzinsforderung erfüllt oder
5.2 der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück
geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen
begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft
so nachhaltig stören, dass dem Verpächter die
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
6. Die Kündigung durch den Verein wird durch den Vorstand
ausgesprochen und erfolgt schriftlich und nachweisbar an die letzte
dem Verein bekannte Anschrift.
7. Wird das Pachtverhältnis beendet, so ist vom Pachtnachfolger –
sofern ein solcher vorhanden ist – eine Entschädigung für die in den
Pachtgarten eingebrachten Werte inklusive der geleisteten
Kautionen zu zahlen. Die Überwachung der Zahlung und die Weitergabe
des Gartens erfolgen ausschließlich durch den Vereinsvorstand.
Die Höhe der Entschädigung wird von der Wertermittlungs-
kommission des Vereins festgesetzt. Sie stellt unter Beachtung der
rechtsgültigen Bebauungspläne und nach Maßgabe der geltenden
Wertermittlungsrichtlinie den Zeitwert fest. Verantwortlich für eine
sachgerechte Wertermittlung ist der Vereinsvorstand, der auch das
Ergebnis der Wertermittlung dem ausscheidenden und dem neuen
Pächter mitteilt. Entsprechen eingebrachte Werte (Baulichkeiten, Anpflanzungen
etc.) nicht gültigen Rechtsnormen, so sind die Kosten
für die jeweilige Beseitigung zu ermitteln. Sie sind dem ausscheidenden
Pächter in Rechnung zu stellen. Bei der Wertermittlung entstehende
Kosten trägt der abgebende Pächter.
8. Im Todesfall endet das Pachtverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats,
der auf den Tod des Kleingärtners folgt. Bei Tod eines
Ehegatten (Lebenspartner) kann der Pachtvertrag mit dem überlebenden
Ehegatten (Lebenspartner) fortgesetzt werden. Der
überlebende Ehegatte (Lebenspartner) kann innerhalb eines Monats
nach dem Todesfall schriftlich gegenüber dem Verein mitteilen, dass
er den Pachtvertrag nicht fortsetzen will.
§ 9
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht
• an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen. Stimmrecht
bei Abstimmungen und den Wahlen haben nur aktive, fördernde
und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht ist durch Vollmacht an
Lebenspartner oder Familienangehörige übertragbar.
• die Fachberatung und sonstige Angebote des Vereins in Anspruch
zu nehmen.
2. Die Rechte (insbesondere das Stimmrecht) ruhen bei Nichtzahlung
der dem Verein zustehenden geldlichen Leistungen.
3. Jedes Mitglied hat die Pflicht,
• den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu
zahlen; der Beitrag ist eine Bringschuld,
• sofern es ein aktives Mitglied ist, auch die sonstigen festgesetzten
Zahlungen und Leistungen zu erbringen,
• die Bestimmungen der Satzung und der erlassenen Vereinsordnungen
(z.B. Garten-, Wasser- und Stromordnung) zu befolgen,
• seine finanziellen Verpflichtungen nach § 9 Nr. 2.1. BKleingG bis
zum 31.03. eines jeden Jahres zu erfüllen. Bei nicht termingerechter
Zahlung werden die Beträge angemahnt. Mahnkosten
gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
4. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende zahlen keinen Vereinsbeitrag
und sind von der Gemeinschaftsarbeit befreit.
5. Aktive und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder sind uneingeschränkt
wählbar.
§ 10
Organe und Verwaltung des Vereines
Die Organe des Vereines sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand
3. und der Gesamtvorstand.
§ 11
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie
soll mindestens einmal im Kalenderjahr als Jahreshauptversammlung
stattfinden. Die ordnungsgemäße Einladung einer
Mitgliederversammlung erfolgt in Textform an alle Mitglieder durch
den Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied unter Einhaltung
einer Frist von vier Wochen. Die Einladung enthält neben
Ort, Tag und Zeit insbesondere die Tagesordnung zur Jahreshauptversammlung.
2. Die Einladungen zu den sonstigen Mitgliederversammlungen
erfolgen durch textliche Einladungen durch den Vorsitzenden oder
einem anderen Vorstandsmitglied mindestens zwei Wochen vor dem
jeweils festgesetzten Termin.
3. Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
3.1 Genehmigung des Protokolls der letzten
Mitgliederversammlung.
3.2 Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes, des
Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer,
Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes.
3.3 Entgegennahme und Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.
3.4 Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
3.5 Entscheidung über Festsetzung und Höhe von Umlagen,
Aufnahmegebühren und sonstigen Geldleistungen. Zur
Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung
die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen
können jährlich bis zur Höhe des dreifachen
Mitgliedsbeitrags betragen.
3.6 Genehmigung von Einzelausgaben über 2.500,00 € durch den Vorstand.
3.7 Erledigung eingebrachter Anträge.
3.8 Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
3.9 Beschlussfassung über die Änderung der Satzung.
3.10 Bestätigung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.
3.11 Entscheidung über Widersprüche gegen die Kündigung der
Mitgliedschaft durch den Vorstand.
3.12 Entscheidung über Anzahl der zu leistenden Stunden für die
Gemeinschaftsarbeit sowie über die Höhe des Ersatzbetrages
für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit.
3.13 Genehmigung von Vereinsordnungen (z.B. Gartenordnung,
Ehrenordnung, Stromordnung u.s.w.).
4. Eine Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn 25 % der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks
verlangen oder das Interesse des Vereins es erfordern.
5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Zu einer Satzungsänderung ist eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich.
6. Stimmberechtigt sind nur aktive, fördernde und Ehrenmitglieder.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen; auf Antrag muss
geheim abgestimmt werden.
7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig. Anträge, über die in der Jahreshauptversammlung
entschieden werden soll, müssen spätestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich niedergelegt werden.
Aus der Versammlung können Dringlichkeitsanträge (Initiativanträge)
gestellt und behandelt werden, wenn ein Drittel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmen.
8. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, seinem
Stellvertreter oder einem damit Beauftragten geleitet.
9. Über die Versammlungen und die Ergebnisse der Beschlussfassungen
ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter
und vom Protokollführer unterzeichnet wird.
Abstimmungsergebnisse sind nach abgegebenen Ja – und Nein –
Stimmen festzuhalten.
10.Vor Beginn von Wahlhandlungen ist ein Wahlleiter zu wählen.
Diesem obliegt die Durchführung der Wahlen des Vorstands.
Die Durchführung der Entlastung des Vorstands sowie die
Durchführung der Nachwahl von ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern,
der Kassenprüfer, von Ausschussmitglieder und anderen
Funktionsträgern obliegt dem Versammlungsleiter.
11.Die Wahlen sind in offener Abstimmung durchzuführen. Wird nur eine
Person für ein Vorstandsamt vorgeschlagen, und ist der Vorgeschlagene
zur Annahme des Amtes bereit, so kann die Wahl durch
Handzeichen erfolgen. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.
Stichwahlen erfolgen stets geheim.
Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Kandidat die
erforderliche Mehrheit oder bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
Bei einer Stichwahl gilt derjenige als gewählt, der die meisten
Stimmen erhält.
12.Mitglieder des Vorstandes des Stadt- und Kreisverbandes und
Landesverbandes haben Anwesenheits- und Rederecht auf den
Versammlungen.
§ 12
Vorstand
1. Die Vertretung und die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem
Vorstand. Mitglieder des Vorstandes des Stadt- und Kreisverbandes
und Landesverbandes haben Anwesenheits- und Rederecht auf den
Versammlungen.
2. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender
Schriftführer, Kassierer (Rechner).
3. Der Gesamtvorstand (erweiterter Vorstand) besteht aus den
Mitgliedern des Vorstandes, deren Stellvertreter, den Anlageobleuten
und je mindestens einem Beisitzer aus jeder Anlage.
4. Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB
sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der
Kassierer. Jeweils zwei Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
5. Wählbar sind nur aktive uns fördernde Vereinsmitglieder, das gilt
auch für Berufungen.
6. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren
gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl im
Amt. Notwendige Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung
erfolgen. Die durch Ergänzungswahl bestimmten
Vorstandsmitglieder werden für die Restdauer der Wahlperiode
(Amtsperiode) gewählt. Anlagenobleute, Fachberater und Wertermittler
werden durch den Vorstand berufen.
7. Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus, er
hat jedoch Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen und ist von der
Gemeinschaftsarbeit befreit. Dem Vorstand kann eine angemessene
Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die Höhe des zu
zahlenden Betrages schlägt der Vorstand vor und ist von der
Mitgliederversammlung zu genehmigen.
8. Der Vorstand hat die satzungsgemäßen Beschlüsse auszuführen. Er
ist berechtigt und verpflichtet, alle im Rahmen einer geordneten
Vereinsverwaltung anfallenden Geschäfte wahrzunehmen.
Zum Abschluss eines verpflichtenden Geschäfts von mehr als
500,00 € im Einzelfall ist die Zustimmung des Vorstandes, bei Neuanschaffungen
(nicht bei Reparaturen und Instandhaltungen) von
mehr als 2.500,00 € im Einzelfall die Zustimmung der Mitgliederversammlung
erforderlich.
9. Ein Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied ist nur aus
wichtigem Grund und nur durch die Mitgliederversammlung zulässig
(§27 II BGB).
10.Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens einmal im Quartal
zusammen. Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes
ein. Eine Vorstandssitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn es
ein Drittel der Vorstandsmitglieder unter Angabe der zur Verhandlung
anstehenden Themen verlangt.
11.Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Vorstandsbeschlüsse
erfordern die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder des Vorstands.
12.Besteht bei Abstimmungen im Vorstand Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
13.Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist beschränkt auf grobe
Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz.
§ 13
Kassen- und Rechnungswesen
1. Für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte ist der
Kassierer verantwortlich.
2. Anweisungen im Zahlungsverkehr kann der Kassierer nur
gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden
Vorstands vornehmen.
Bei Verhinderung des Kassierers kann der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter Anweisungen im Zahlungsverkehr nur gemeinsam mit
einem weiteren Vorstandsmitglied vornehmen.
3. Zur laufenden Geschäftsführung nicht benötigte Barmittel sind
verzinslich anzulegen.
4. Der Kassierer führt die Aufzeichnungen der Einnahmen und
Ausgaben nach den gesetzlichen Vorschriften und erstellt den
Kassenbericht zum Ende des Geschäftsjahres mit dem Ausweis des
Vereinsvermögens (Geldvermögen).
5. Über das Sachvermögen ist ein Inventarverzeichnis zu führen und
auf dem Laufenden zu halten.
§ 14
Kassenprüfung
1. Die Prüfung des Kassen- und Rechnungswesens des Vereins erfolgt
mindestens einmal im Geschäftsjahr durch mindestens zwei
gewählte Kassenprüfer.
Über das Ergebnis der Prüfung erstatten die Kassenprüfer zunächst
dem Vorstand, sodann der Mitgliederversammlung Bericht. Der
Bericht ist schriftlich vorzulegen.
2. Die Kassenprüfer stellen in der Mitgliederversammlung einen Antrag
über die Entlastung des Vorstands.
3. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Jedes Jahr scheidet der dienstälteste, bei gleichem Dienstalter der
lebensälteste Kassenprüfer aus, so dass jedes Jahr die Wahl eines
Kassenprüfers erfolgt.
Eine sofortige Wiederwahl ist nicht möglich.
4. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Bei der
Wahl in ein Vorstandsamt ist eine Ersatzwahl durchzuführen.
Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen.
§ 15
Änderung des Satzungszwecks, Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung oder Änderung der Zweckbestimmung des Vereins
kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist. Hierzu
ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Ist zu
der ordnungsgemäß einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder nicht
erreicht, ist innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
2. Für die Auflösung oder Änderung der Zweckbestimmung ist die
Zustimmung von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder notwendig.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Maintal, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Kleingartenwesens zu verwenden hat.
§ 16
Schlussbestimmungen
1. Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom
20.05.2011 beschlossen. Sie tritt mit dem Tag ihrer Eintragung in das
Vereinsregister am 20.06.2011 in Hanau in Kraft.
2. Nach ihr kann vereinsintern seit der Verabschiedung verfahren
werden.
3. Die Verordnungen des Vereins (wie z.B. Gartenordnung, Gebührenordnung,
Wasser- und Stromordnung u.ä.) sind nicht Bestandteil
dieser Satzung. Sie enthalten Regelungen, die diese Satzung
ergänzen und für die Mitglieder bindend sind.
4. Die bisherige Satzung sowie alle Beschlüsse, die der neuen Satzung
entgegenstehen, werden zum gleichen Zeitpunkt unwirksam.
5. Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen dieser Satzung oder Ergänzungen
redaktioneller Art, sowie vom Registergericht, vom
Regierungspräsidium bzw. vom Finanzamt geforderte Änderungen
selbständig vorzunehmen. Die Mitglieder sind über diese
Änderungen spätestens zur nächsten Mitgliederversammlung zu
unterrichten.
6. Alle in dieser Satzung gebrauchten Funktionsbezeichnungen sind von
Fall zu Fall in der weiblichen oder männlichen Form anzuwenden.
Der Vorstand bestätigt durch die nachstehenden Unterschriften, dass
der vorstehende Satzungstext mit der in der Mitgliederversammlung am
20.05.2011 beschlossenen Satzung übereinstimmt.
Maintal, den 20.05.2011
gez. Barbara Schettler gez. Ralf Wittmütz
(1. Vorsitzende) (2. Vorsitzender)
gez. Antje Benischke gez. Irmtraud Hardt
(Schriftführerin) (Kassiererin)
Gartenordnung
des Kleingärtnervereins Dörnigheim e.V.
beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 20.05.2011
Inhalt
1. Kleingärtnerische Nutzung
2. Verhalten in der Kleingartenanlage
3. Anpflanzungen
4. Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung
5. Düngung
6. Bauliche Anlagen
7. Gartenlauben
8. Sonstige bauliche Anlagen und andere Anlagen und
Einrichtungen
9. Abfälle
10. Tierhaltung
11. Betrieb von Verbrennungsmotoren / Ruhezeiten
12. Aufsicht
13. Gemeinschaftsarbeit
14. Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen
15. Schlussbestimmungen
1. Kleingärtnerische Nutzung – allgemein -
Der Kleingarten ist durch die Pächterin/den Pächter so einzurichten, zu
pflegen und zu nutzen, dass die Funktion der Gewinnung von
Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und die Erholungsfunktion in
einem ausgewogenen Verhältnis stehen. Mindestens ein Drittel der
Fläche soll der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen dienen.
Grundsätzlich zulässig sind Obst- und Gemüsekulturen, Ziergehölze,
Blumenpflanzungen und Rasen. Es sind naturgemäße Anbauweisen
anzuwenden. Der Kleingarten ist in gutem Kulturzustand zu halten und
darf nicht brachliegen. Liegt die Kleingartenanlage im Bereich eines
rechtsverbindlichen Bebauungsplanes und enthält dieser von den
Regelungen dieser Kleingartenordnung abweichende Vorschriften, so
gehen die Vorschriften des Bebauungsplanes der Kleinartenordnung vor.
2. Verhalten in der Kleingartenanlage
Eine Kleingartenanlage ist eine Gemeinschaftsanlage. Ruhe und
gegenseitige Rücksichtnahme sind in ihr besonders gefordert. Die
Kleingärtnerin/der Kleingärtner, ihre/seine Angehörigen und Gäste sind
verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, die Ordnung oder den
Frieden in der Kleingartenanlage stört oder das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt.
Lautes musizieren ist nicht gestattet. Radiogeräte sind so zu benutzen,
dass sie außerhalb des eigenen Gartens nicht wahrzunehmen sind.
Das Befahren der Anlagenwege mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern
sowie das Abstellen in den Wegen ist nicht erlaubt.
Ballspielen auf Gemeinschaftswegen und -plätzen ist nicht gestattet.
Hunde sind innerhalb der Kleingartenanlage an der Leine zu führen.
Dauerhaftes wohnen in den Gartenhütten ist nicht gestattet.
Außerhalb von Veranstaltungen sind die Tore der Anlagen geschlossen zu halten.
3. Anpflanzungen
Bei der Anpflanzung von Gehölzen ist insbesondere die Größe des
Kleingartens zu berücksichtigen.
Die Anpflanzungen von Obstgehölzen sind nur in Form von Sträuchern,
Beerenobst-Hochstämmen, Spindelbüschen, Spalierformen, Büschen und
Halbstämmen gestattet. Für das Anpflanzen von Gehölzen, Bäumen und
Sträuchern gelten die in den §§ 38, 39 und 40 des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes
genannten Grenzabstände gegenüber anderen Kleingärten.
Darüber hinaus dürfen Ziergehölze nur angepflanzt werden, soweit sie
standortgerecht sind und nach Ihrer natürlichen Entwicklung eine Höhe
von höchstens 2,00 m erreichen. Ein entsprechendes Einkürzen
vorhandener Ziergehölze entbindet nicht von dieser Vorschrift.
Nadelgehölze dürfen nicht gepflanzt werden. Äste und Zweige, die
schädigend oder störend in die Nachbargärten oder Gartenwege
hineinragen, sind auf Verlangen des Gartennachbars oder der Stadt zu
beseitigen.
Kranke Bäume sind zu beseitigen. In Zweifelsfällen ist von der Kleingärtnerin/
vom Kleingärtner ein Fachgutachten einzuholen.
Die vorgenannten Einschränkungen gelten nicht für Gehölzpflanzungen
auf Gemeinschaftsflächen.
Die Festlegungen in einem Bebauungsplan oder einer behördlichen
Genehmigung·sind zu beachten.
Der Anbau von Cannabispflanzen im Bereich der Kleingartenparzelle ist nicht erlaubt.
4. Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung
Die Erkenntnisse des biologischen Pflanzenschutzes sind vorrangig
anzuwenden. Hierzu zählen insbesondere eine naturgemäße
Anbauweise, die Auswahl widerstandsfähiger und standortgerechter
Pflanzen, sowie das Anpflanzen von Vogelschutz- und Bienennährgehölzen.
Der Förderung von Nützlingen, die der Verbreitung von
Schädlingen Einhalt gebieten können, insbesondere zum Schutz der
Vögel und anderer Kleintiere, ist besondere Beachtung zu schenken.
Nistmöglichkeiten sind zu schaffen. Eine Winterfütterung wird unter
entsprechenden Witterungsvoraussetzungen empfohlen.
Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln darf nur im Umfang der
Warndienst-Informationen des Pflanzenschutzdienstes Hessen
enthaltenen Empfehlungen erfolgen. Soweit chemische Pflanzenschutzmittel
empfohlen werden, ist der Einsatz auf das unbedingt
notwendige Maß zu beschränken. Die Anwendungsbestimmungen der
Hersteller sind zu beachten.
Der Einsatz von chemischen Unkrautvernichtungsmitteln (Herbizide) und Salzen ist verboten.
In Kleingärten oder Teilen von Kleingärten, die in den Wasserschutzzonen
I oder II oder in einer Schutzzone von 10 m entlang von
Oberflächengewässern liegen, ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
grundsätzlich untersagt. In Kleingärten oder Teilen von Kleingärten, die in
der Wasserschutzzone III liegen, sind nur die ausweislich in dieser
Schutzzone zugelassenen Spritzmittel zu verwenden.
Die Pächterin/der Pächter ist zur Bekämpfung der auftretenden Gartenschädlinge,
insbesondere des Kartoffelkäfers, sowie zur Beseitigung des
Unkrauts verpflichtet. Wird eine einheitliche Schädlingsbekämpfung für
notwendig erachtet, so hat die Pächterin/der Pächter dieselbe unbedingt
mit durchzuführen. Sollten sich generelle Spritzungen zur Bekämpfung
der Schädlinge als notwendig herausstellen und sollte vom Verein eine
Spritzkolonne oder Rattenbekämpfungstruppe eingesetzt werden, so hat
die Pächterin/der Pächter denselben Zugang zum Garten zu verschaffen,
evtl. darf zu diesem Zweck sein Garten auch ohne Genehmigung
betreten werden. Zur Sicherung der Ernten ist·die Schädlingsbekämpfung
unbedingt erforderlich und daher die Unterstützung aller Gartenfreunde
notwendig.
Die seinen Garten umlaufenden Wege müssen bis zur halben Breite stets
rein und frei von Gras und Unkraut gehalten werden. Bei Versäumnis hat
der Vereinsvorstand das Recht, die Arbeiten auf Kosten der Pächterin/des
Pächters vornehmen zu lassen.
5. Düngung
Zur Bodenverbesserung sind organische Düngemittel (vorrangig
Kompost) einzusetzen. Auf der Grundlage von Bodenanalysen können im
Einzelfall in Abstimmung mit der Stadt auch andere Düngemittel
eingesetzt werden.
6. Bauliche Anlagen
Gartenlauben, Einfriedungen der Gesamtanlage, Brunnen oder andere
bauliche Anlage im Sinne der Hessischen Bauordnung dürfen von Kleingärtnerinnen
und Kleingärtnern - unabhängig von einer nach
baurechtlichen und anderen Rechtsvorschriften erforderlichen öffentlichrechtlichen
Genehmigung, Bewilligung, Erlaubnis, Zustimmung, sonstigen
Entscheidungen oder Anzeigen - nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung
des Vorstandes errichtet oder wesentlich verändert werden.
Die Genehmigung ist vor der Errichtung durch formlosen Antrag schriftlich
beim Vereinsvorstand einzuholen.
Die baulichen Anlagen sind ordnungsgemäß und fachgerecht zu unterhalten.
7. Gartenlauben
Auf jeder Gartenparzelle kann eine Gartenlaube in einfacher Ausführung
errichtet werden. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach
ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet
sein (§ 3 BKleingG). Dabei darf die Gartenlaube einschließlich eines
überdachten Freisitzes maximal 24 m² Grundfläche überdecken. Die
Firsthöhe darf 2,50 m nicht übersteigen.
Sowohl die Unterkellerung der Gartenlaube als auch die Errichtung einer
Feuerstätte in der Gartenlaube sind nicht zulässig.
Die Art und die Anzahl der in einer neuen Kleingartenanlage zulässigen
Laubentypen. deren äußere Gestaltung und deren Standorte sind im
Einvernehmen mit der Stadt festzulegen. Dabei sollen die Laubentypen in
wesentlichen Gestaltungsmerkmalen übereinstimmen bzw. ähnlich sein,
z.B. hinsichtlich der Abmessungen, der Dachneigung und des
vorherrschenden Materials.
Gleiches gilt auch für den Bau von Gartenlauben in Eigenleistung.
8. Sonstige bauliche Anlagen und andere Anlagen und
Einrichtungen
Außer einer Gartenlaube sind alle baulichen Anlagen, z.B.
Schwimmbecken oder Mauern unzulässig, soweit sich aus den
nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt. Bepflanzte Trockenmauern
aus Naturstein zum Abstützen von abschüssigem Gelände sind zulässig.
Wege und Sitzplätze innerhalb des Kleingartens sind in wasserdurchlässiqer
Bauweise zu erstellen.
Einfriedungen innerhalb der Kleingartenanlage sind nur aus kunststoffummanteltem
Maschendrahtzaun oder als Heckenpflanzung zulässig. Die
maximale Höhe beträgt 1,20m, das einheitliche Erscheinungsbild der
Anlage ist zu berücksichtigen. Massive Mauern, Sockel und Pfeiler sind
nicht erlaubt.
Gewächshäuser sind nur zulässig, wenn sie 4 m² Grundfläche und 8 m³
umbauten Raum nicht überschreiten.
Zulässig ist die Anlage von Feuchtbiotopen und Fischteichen in naturnaher
Bauweise und in einem der Größe der Gartenparzelle angemessenen
Umfang (max. Gesamtgröße 5 m²). Wasservorratsbehälter sind
nur bis zu einer Größe von 1.000 I pro Behälter zulässig. Sicherung und
Verantwortung für alle Wasseranlagen in der Parzelle obliegen der
Pächterin/dem Pächter.
9. Abfälle
Pflanzliche Abfälle sollen grundsätzlich vor Ort fachgerecht kompostiert
werden. Soweit eine Kompostierung im Kleingarten oder in der Kleingartenanlage
nicht möglich ist, sind sie der Kompostierungsanlage der
Stadt zuzuführen. Nicht verrottbare Abfälle sind ordnungsgemäß zu beseitigen.
Die Verbrennung von Abfällen ist nicht erlaubt. Ausnahme: In der Anlage
„Auf der Grün“ dürfen pflanzliche Abfälle samstags in der Zeit von 8.00
bis 10.00 h nach vorheriger Anmeldung beim Stadtbrandinspektor
(Feuerwache) verbrannt werden.
Für Fäkalien dürfen im Kleingarten keine Gruben oder Behälter angelegt
oder aufgestellt werden. Zulässig ist das Aufstellen eines chemischen
Trockenklosetts (Camping-Toilette) in der Gartenlaube.
10. Tierhaltung
Tiere dürfen im Kleingarten nicht gehalten werden.
11. Betrieb von Verbrennungsmotoren / Ruhezeiten
Der Betrieb von Verbrennungsmotoren sowie lärmintensive Tätigkeiten
sind in der Zeit von 13 -15 h sowie in der Zeit vor 8.00 h und nach
19.00 h (samstags nach 13.00 h) und während Sonn- und Feiertagen verboten.
Der Vorstand kann befristete Ausnahmen zulassen.
12. Aufsicht
Bedienstete der Stadt sind jederzeit berechtigt, Anlagenbegehungen
durchzuführen, um die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Pflege der
Anlage sowie die Einhaltung der Kleingartenordnung zu überprüfen.
Den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern und deren
Beauftragten ist der Zutritt zu den Gärten in Ausübung ihrer Pflichten
jederzeit, auch in Abwesenheit der Garteninhaberin/des Garteninhabers,
gestattet.
Anderen Personen ist das Betreten fremder Gärten in Abwesenheit der
Garteninhaberin/des Garteninhabers verboten.
13. Gemeinschaftsarbeit
Jeder Kleingärtnerin/jeder Kleingärtner ist verpflichtet, die durch
Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegte Anzahl von Gemeinschaftsstunden
persönlich oder durch Gestellung eines Ersatzes zu
leisten.
Tag und Uhrzeit der Gemeinschaftsarbeit sind vom Obmann der
jeweiligen Anlage, in besonderen Fällen auch vom Vorsitzenden oder
dessen Stellvertreter, durch Aushang vorher bekannt zu geben.
Nicht geleistete Gemeinschaftsstunden sind zu den von der Mitgliederversammlung
festgelegten Entgelten zu bezahlen.
Vorstandsmitgliedern, einschließlich der Obleute, wird die Vorstandsarbeit
auf die Gemeinschaftsstunden angerechnet.
14. Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen
Jeder Garteninhaber hat das Recht, die vom Verein zur allgemeinen
Nutzung geschaffenen Einrichtungen sowie vereinseigene Geräte und
Werkzeuge innerhalb der Anlagen zu benutzen. Entliehenen Geräte bzw.
Werkzeuge sind pfleglich zu behandeln.
Unbefugte Eingriffe in die Wasser- und Stromleitung sind verboten.
Jedes Mitglied hat die Pflicht Beschädigungen von Vereinseigentum
entgegenzutreten und ihre Urheber dem Vorstand namhaft zu machen.
Die Mitglieder sind für alle Schäden haftbar, die durch sie, ihre
Familienangehörigen oder sonstige in ihrem Garten besuchsweise
anwesenden Personen verursacht werden.
15. Schlussbestimmungen
Die Bestimmungen der Gartenordnung sind für alle Mitglieder bindend.
Beschlüsse des Vereins, durch die diese Gartenordnung ergänzt oder
verändert wird, haben dieselbe verbindliche Kraft wie die Gartenordnung
selbst.