Satzung

des Kleingärtnervereins Dörnigheim e.V.

im Folgenden kurz „Verein“ genannt -

Satzungsinhalt:

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereines

§ 2 Stellung des Vereines

§ 3 Zweck des Vereines

§ 4 Aufgaben des Vereines

§ 5 Mitgliedschaft

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 7 Gartenübernahme und Pachtverhältnis

§ 8 Beendigung des Pachtverhältnisses

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 10 Organe und Verwaltung des Vereins

§ 11 Mitgliederversammlung

§ 12 Vorstand

§ 13 Kassen- und Rechnungswesen

§ 14 Kassenprüfung

§ 15 Änderung des Satzungszwecks, Auflösung des Vereins

§ 16 Schlussbestimmungen

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereines

1. Der Verein führt den Namen „Kleingärtnerverein Dörnigheim e.V.“.

2. Er hat seinen Sitz in 63477 Maintal.

3. Im Vereinsregister des Amtsgerichts Hanau ist er unter der Nummer

VR 401 eingetragen.

4. Er besitzt die kleingärtnerische und steuerliche Gemeinnützigkeit.

5. Er ist Mitglied des Stadt- und Kreisverbandes Hanau der Kleingärtner

e.V. im Landesverband Hessen der Kleingärtner e.V. in Frankfurt/

Main.

6. Die Anschrift des Vereins ist die Anschrift des jeweiligen Vorsitzenden.

7. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

8. Gerichtsstand ist Hanau.

§ 2

Stellung des Vereines

1. Der Verein ist der Zusammenschluss von Mitgliedern, die einen

Kleingarten in einer Kleingartenanlage bewirtschaften.

2. Er ist parteipolitisch sowie konfessionell neutral und wird nach

demokratischen Grundsätzen geleitet.

3. Er unterwirft sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung

entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 3

Zweck des Vereines

1. Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.

Er ist auf sozialer Grundlage tätig.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der

Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke. Seine Mittel werden ausschließlich und zeitnah

für die satzungsgemäßen kleingärtnerischen Zwecke verwendet.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen

aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Aus-

gaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig

hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Verein fördert:

4.1 das Interesse an Kleingärten als Bestandteil des Öffentlichen

Grüns,

4.2 die Erziehung zur Naturverbundenheit,

4.3 die Ziele des Umwelt- und Naturschutzes,

4.4 die Gestaltung der Freizeit und Erholung durch kleingärtnerische

Betätigung,

4.5 die fachliche Beratung seiner Mitglieder,

4.6 das Kleingartenwesen.

5. Der Verein überlässt in dem ihm zur Verfügung stehenden Kleingartengelände

seinen Mitgliedern aufgrund von Unterpachtverträgen

Einzelgärten zur kleingärtnerischen Nutzung (Gewinnung von

Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf) entsprechend den

Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes und dieser Satzung.

§ 4

Aufgaben des Vereines

Die Aufgaben des Vereins umfassen:

1. Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit,

den Behörden und zuständigen Körperschaften,

2. Betreuung und Unterstützung der Mitglieder in fachlicher und organisatorischer

Hinsicht,

3. Beschaffung und Verwaltung öffentlicher und privater Mittel,

4. Fachberatung seiner Mitglieder,

5. die Erhaltung seiner bestehenden Gartenanlagen und bei Bedarf

Errichtung weiterer Gartenanlagen,

6. das Anbieten von Kollektivversicherungen,

7. Umsetzung und Einhaltung der gesetzlichen und kommunalen

Vorgaben bei der Bebauung und der kleingärtnerischen Nutzung,

8. Der Verein öffnet seine Gartenanlagen für die Öffentlichkeit bei

Veranstaltungen.

§ 5

Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Zwecke des

Vereins anerkennt, fördert und ihren Wohnsitz in Maintal oder in

unmittelbarer Nähe hat.

2. Der Antrag zur Aufnahme muss schriftlich erfolgen. Über die

Aufnahme entscheidet der Vorstand. Seine Entscheidung ist endgültig

und bedarf keiner Begründung. Satzung und Beschlüsse des

Vereins (in der jeweils gültigen Fassung) werden für das neue

Mitglied mit der Aufnahme verbindlich.

3. Der Verein hat aktive, fördernde, passive und Ehrenmitglieder.

3.1 Aktive Mitglieder sind Personen, die aufgrund eines mit dem

Verein abgeschlossenen Pachtvertrages einen Kleingarten

selbst bewirtschaften.

3.2 Fördernde Mitglieder sind Personen, die ohne einen Kleingarten

in der Vereinsanlage zu bewirtschaften, die Zwecke des Vereins

unterstützen. Bewerber für einen Kleingarten gelten bis zum

Abschluss eines Pachtvertrages als fördernde Mitglieder.

3.3 Passive Mitglieder sind Personen, die ohne Stimmrecht die

Zwecke des Vereins unterstützen.

4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung oder Tod.

2. Die Kündigung durch das Mitglied ist nur zum Ende des Geschäftsjahres

zulässig und muss schriftlich spätestens zwei Monate vor

dessen Ende erfolgen. Der Vorstand kann der Kündigung der

Mitgliedschaft zu einem anderen Zeitpunkt zustimmen.

3. Der Verein kann die Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres

mit einer Frist von zwei Monaten kündigen, wenn

3.1 das Pachtverhältnis durch fristgerechte Kündigung seitens des

Vereins § 9 Absatz 1 Nummer 1 BKleingG zum 30.11. des

laufenden Jahres beendet wurde, nämlich weil das Mitglied

3.1.1 ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vereinsvorstandes

eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortgesetzt hat,

3.1.2 die Laube zum dauernden Wohnen benutzt hat,

3.1.3 das Grundstück unbefugt einem Dritten überlassen hat,

3.1.4 erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer

angemessenen Frist abgestellt hat,

3.1.5 geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die

Kleingartenanlage verweigert hat,

3.1.6 ohne amtliche Genehmigung/Genehmigung des Vorstands

eine Gartenlaube errichtet, sie vergrößert oder ein Bauwerk

errichtet hat, das gemäß Bebauungsplan des Magistrates

der Stadt in der jeweils gültigen Fassung nicht errichtet

werden darf oder gegen bestehende andere Bauvorschriften

verstoßen hat,

3.1.7. Tierhaltung im Kleingarten betrieben hat,

3.1.8. der Verpflichtung einer gesetzlich notwendigen Schädlingsbekämpfung

nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist,

3.2 das Mitglied gegen die Vereinssatzung und gegen die Vereinsordnungen

verstoßen hat.

4. Der Verein kann die Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Frist

kündigen, wenn

4.1 das Pachtverhältnis durch fristlose Kündigung seitens des

Vereins gemäß § 8 Nummer 2 BKleingG beendet wurde,

nämlich der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück

geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen

begangen haben, insbesondere den Frieden in der

Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig gestört haben, dass

dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht

zugemutet werden kann,

4.2 das Mitglied sich innerhalb oder außerhalb der Gartenanlagen

vereinsschädigend verhält oder sich Verfehlungen zuschulden

kommen lässt, die eine weitere Mitgliedschaft im Verein

unzumutbar erscheinen lassen,

4.3 das Mitglied den Beitrag und festgesetzte Nebenleistungen drei

Monate nach Fälligkeit trotz Mahnung mit Fristsetzung noch

nicht gezahlt hat.

5. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein förderndes

oder passives Mitglied trotz einmaliger Mahnung länger als zwei

Monate mit der Beitragszahlung in Verzug ist.

 

6. Die Kündigung durch den Verein wird durch den Vorstand

ausgesprochen und erfolgt schriftlich und nachweisbar an die letzte

dem Verein bekannte Anschrift. Das Mitglied kann innerhalb von

zwei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens Widerspruch

mit Begründung einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die

Mitgliederversammlung.

7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch auf die

Leistungen des Vereins und die Nutzung aller Einrichtungen des Vereins.

8. Die Mitgliedschaft im Verein ist die Geschäftsgrundlage für das

Zustandekommen des Pachtvertrages. Im Falle der Kündigung der

Mitgliedschaft durch das Mitglied erfolgt eine gleichzeitige Kündigung

des Pachtverhältnisses durch den Verein. Mitgliedschaft und Pachtverhältnis

enden somit zum gleichen Zeitpunkt.

§ 7

Gartenübernahme und Pachtverhältnis

1. Frei werdende Kleingärten werden in der Reihenfolge der vom

Vorstand geführten Bewerberliste angeboten.

2. Die Übernahme eines Kleingartens setzt die Mitgliedschaft im Verein

und die Anerkennung der Vereinssatzung, der Gartenordnung und

der Vereinsordnungen in der jeweils gültigen Form voraus.

3. Die Übernahme einer Kleingartenparzelle wird mit Abschluss eines

Unterpachtvertrags wirksam. Über den Abschluss des Unterpachtvertrags

entscheidet der Vorstand.

4. Der Pächter ist verpflichtet, die Bestimmungen des Pachtvertrages

einzuhalten, die auf den Verpflichtungen des General – bzw. Hauptpächters

gegenüber den Grundstückseigentümern beruhen.

5. Der Pächter ist verpflichtet, den gepachteten Kleingarten entsprechend

den Bestimmungen des BKleingG unter Befolgung der

Gartenordnung, Vereinsordnungen und des Pachtvertrages zu bewirtschaften.

§ 8

Beendigung des Pachtverhältnisses

1. Der Pachtvertrag endet durch Kündigung oder Tod.

2. Die Kündigung durch den Pächter ist nur zum 30. November eines

Jahres zulässig. Die Kündigung hat schriftlich bis zum dritten

 

Werktag im August erfolgen. Der Vorstand kann in begründeten

Fällen der Kündigung des Pachtverhältnisses zu einem anderen Termin zustimmen.

3. Der Verein kann das Pachtverhältnis schriftlich zum 30. November

eines Jahres kündigen, wenn der Pächter ungeachtet einer schriftlichen

Abmahnung des Verpächters eine nicht kleingärtnerische

Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des

Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die

Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt

einem Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht

innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder

sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert.

Die Kündigung hat schriftlich bis zum dritten Werktag im August zu erfolgen.

4. Der Verein kann spätestens am dritten Werktag im Februar zum 30.

November das Pachtverhältnis kündigen (Kündigung durch den

Eigentümer), wenn die Kündigungsgründe gemäß § 9 Absatz 1

Nummer 2 – 6 BKleingG vorliegen.

5. Der Verein kann das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn

5.1 der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses für mindestens

ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei

Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige Pachtzinsforderung erfüllt oder

5.2 der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück

geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen

begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft

so nachhaltig stören, dass dem Verpächter die

Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

6. Die Kündigung durch den Verein wird durch den Vorstand

ausgesprochen und erfolgt schriftlich und nachweisbar an die letzte

dem Verein bekannte Anschrift.

7. Wird das Pachtverhältnis beendet, so ist vom Pachtnachfolger –

sofern ein solcher vorhanden ist – eine Entschädigung für die in den

Pachtgarten eingebrachten Werte inklusive der geleisteten

Kautionen zu zahlen. Die Überwachung der Zahlung und die Weitergabe

des Gartens erfolgen ausschließlich durch den Vereinsvorstand.

Die Höhe der Entschädigung wird von der Wertermittlungs-

 

kommission des Vereins festgesetzt. Sie stellt unter Beachtung der

rechtsgültigen Bebauungspläne und nach Maßgabe der geltenden

Wertermittlungsrichtlinie den Zeitwert fest. Verantwortlich für eine

sachgerechte Wertermittlung ist der Vereinsvorstand, der auch das

Ergebnis der Wertermittlung dem ausscheidenden und dem neuen

Pächter mitteilt. Entsprechen eingebrachte Werte (Baulichkeiten, Anpflanzungen

etc.) nicht gültigen Rechtsnormen, so sind die Kosten

für die jeweilige Beseitigung zu ermitteln. Sie sind dem ausscheidenden

Pächter in Rechnung zu stellen. Bei der Wertermittlung entstehende

Kosten trägt der abgebende Pächter.

8. Im Todesfall endet das Pachtverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats,

der auf den Tod des Kleingärtners folgt. Bei Tod eines

Ehegatten (Lebenspartner) kann der Pachtvertrag mit dem überlebenden

Ehegatten (Lebenspartner) fortgesetzt werden. Der

überlebende Ehegatte (Lebenspartner) kann innerhalb eines Monats

nach dem Todesfall schriftlich gegenüber dem Verein mitteilen, dass

er den Pachtvertrag nicht fortsetzen will.

§ 9

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht

an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen. Stimmrecht

bei Abstimmungen und den Wahlen haben nur aktive, fördernde

und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht ist durch Vollmacht an

Lebenspartner oder Familienangehörige übertragbar.

die Fachberatung und sonstige Angebote des Vereins in Anspruch

zu nehmen.

2. Die Rechte (insbesondere das Stimmrecht) ruhen bei Nichtzahlung

der dem Verein zustehenden geldlichen Leistungen.

3. Jedes Mitglied hat die Pflicht,

den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu

zahlen; der Beitrag ist eine Bringschuld,

sofern es ein aktives Mitglied ist, auch die sonstigen festgesetzten

Zahlungen und Leistungen zu erbringen,

die Bestimmungen der Satzung und der erlassenen Vereinsordnungen

(z.B. Garten-, Wasser- und Stromordnung) zu befolgen,

seine finanziellen Verpflichtungen nach § 9 Nr. 2.1. BKleingG bis

zum 31.03. eines jeden Jahres zu erfüllen. Bei nicht termingerechter

Zahlung werden die Beträge angemahnt. Mahnkosten

gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

4. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende zahlen keinen Vereinsbeitrag

und sind von der Gemeinschaftsarbeit befreit.

5. Aktive und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder sind uneingeschränkt

wählbar.

§ 10

Organe und Verwaltung des Vereines

Die Organe des Vereines sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand

3. und der Gesamtvorstand.

§ 11

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie

soll mindestens einmal im Kalenderjahr als Jahreshauptversammlung

stattfinden. Die ordnungsgemäße Einladung einer

Mitgliederversammlung erfolgt in Textform an alle Mitglieder durch

den Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied unter Einhaltung

einer Frist von vier Wochen. Die Einladung enthält neben

Ort, Tag und Zeit insbesondere die Tagesordnung zur Jahreshauptversammlung.

2. Die Einladungen zu den sonstigen Mitgliederversammlungen

erfolgen durch textliche Einladungen durch den Vorsitzenden oder

einem anderen Vorstandsmitglied mindestens zwei Wochen vor dem

jeweils festgesetzten Termin.

3. Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

3.1 Genehmigung des Protokolls der letzten

Mitgliederversammlung.

3.2 Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes, des

Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer,

Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes.

3.3 Entgegennahme und Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.

3.4 Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.

3.5 Entscheidung über Festsetzung und Höhe von Umlagen,

Aufnahmegebühren und sonstigen Geldleistungen. Zur

Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der

gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung

die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen

können jährlich bis zur Höhe des dreifachen

Mitgliedsbeitrags betragen.

3.6 Genehmigung von Einzelausgaben über 2.500,00 € durch den Vorstand.

3.7 Erledigung eingebrachter Anträge.

3.8 Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.

3.9 Beschlussfassung über die Änderung der Satzung.

3.10 Bestätigung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.

3.11 Entscheidung über Widersprüche gegen die Kündigung der

Mitgliedschaft durch den Vorstand.

3.12 Entscheidung über Anzahl der zu leistenden Stunden für die

Gemeinschaftsarbeit sowie über die Höhe des Ersatzbetrages

für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit.

3.13 Genehmigung von Vereinsordnungen (z.B. Gartenordnung,

Ehrenordnung, Stromordnung u.s.w.).

4. Eine Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn 25 % der

Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks

verlangen oder das Interesse des Vereins es erfordern.

5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen

Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Zu einer Satzungsänderung ist eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich.

6. Stimmberechtigt sind nur aktive, fördernde und Ehrenmitglieder.

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen; auf Antrag muss

geheim abgestimmt werden.

7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist

beschlussfähig. Anträge, über die in der Jahreshauptversammlung

entschieden werden soll, müssen spätestens zwei Wochen vor der

Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich niedergelegt werden.

Aus der Versammlung können Dringlichkeitsanträge (Initiativanträge)

gestellt und behandelt werden, wenn ein Drittel der anwesenden

stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmen.

8. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, seinem

Stellvertreter oder einem damit Beauftragten geleitet.

9. Über die Versammlungen und die Ergebnisse der Beschlussfassungen

ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter

und vom Protokollführer unterzeichnet wird.

Abstimmungsergebnisse sind nach abgegebenen Ja – und Nein –

Stimmen festzuhalten.

10.Vor Beginn von Wahlhandlungen ist ein Wahlleiter zu wählen.

Diesem obliegt die Durchführung der Wahlen des Vorstands.

Die Durchführung der Entlastung des Vorstands sowie die

Durchführung der Nachwahl von ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern,

der Kassenprüfer, von Ausschussmitglieder und anderen

Funktionsträgern obliegt dem Versammlungsleiter.

11.Die Wahlen sind in offener Abstimmung durchzuführen. Wird nur eine

Person für ein Vorstandsamt vorgeschlagen, und ist der Vorgeschlagene

zur Annahme des Amtes bereit, so kann die Wahl durch

Handzeichen erfolgen. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.

Stichwahlen erfolgen stets geheim.

Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Kandidat die

erforderliche Mehrheit oder bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.

Bei einer Stichwahl gilt derjenige als gewählt, der die meisten

Stimmen erhält.

12.Mitglieder des Vorstandes des Stadt- und Kreisverbandes und

Landesverbandes haben Anwesenheits- und Rederecht auf den

Versammlungen.

§ 12

Vorstand

1. Die Vertretung und die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem

Vorstand. Mitglieder des Vorstandes des Stadt- und Kreisverbandes

und Landesverbandes haben Anwesenheits- und Rederecht auf den

Versammlungen.

2. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender

Schriftführer, Kassierer (Rechner).

3. Der Gesamtvorstand (erweiterter Vorstand) besteht aus den

Mitgliedern des Vorstandes, deren Stellvertreter, den Anlageobleuten

und je mindestens einem Beisitzer aus jeder Anlage.

4. Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB

sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der

Kassierer. Jeweils zwei Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

5. Wählbar sind nur aktive uns fördernde Vereinsmitglieder, das gilt

auch für Berufungen.

6. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren

gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl im

Amt. Notwendige Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung

erfolgen. Die durch Ergänzungswahl bestimmten

Vorstandsmitglieder werden für die Restdauer der Wahlperiode

(Amtsperiode) gewählt. Anlagenobleute, Fachberater und Wertermittler

werden durch den Vorstand berufen.

7. Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus, er

hat jedoch Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen und ist von der

Gemeinschaftsarbeit befreit. Dem Vorstand kann eine angemessene

Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die Höhe des zu

zahlenden Betrages schlägt der Vorstand vor und ist von der

Mitgliederversammlung zu genehmigen.

8. Der Vorstand hat die satzungsgemäßen Beschlüsse auszuführen. Er

ist berechtigt und verpflichtet, alle im Rahmen einer geordneten

Vereinsverwaltung anfallenden Geschäfte wahrzunehmen.

Zum Abschluss eines verpflichtenden Geschäfts von mehr als

500,00 € im Einzelfall ist die Zustimmung des Vorstandes, bei Neuanschaffungen

(nicht bei Reparaturen und Instandhaltungen) von

mehr als 2.500,00 € im Einzelfall die Zustimmung der Mitgliederversammlung

erforderlich.

9. Ein Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied ist nur aus

wichtigem Grund und nur durch die Mitgliederversammlung zulässig

(§27 II BGB).

10.Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens einmal im Quartal

zusammen. Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende oder sein

Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes

ein. Eine Vorstandssitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn es

ein Drittel der Vorstandsmitglieder unter Angabe der zur Verhandlung

anstehenden Themen verlangt.

11.Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Vorstandsbeschlüsse

erfordern die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder des Vorstands.

12.Besteht bei Abstimmungen im Vorstand Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

13.Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist beschränkt auf grobe

Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz.

§ 13

Kassen- und Rechnungswesen

1. Für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte ist der

Kassierer verantwortlich.

2. Anweisungen im Zahlungsverkehr kann der Kassierer nur

gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden

Vorstands vornehmen.

Bei Verhinderung des Kassierers kann der Vorsitzende oder sein

Stellvertreter Anweisungen im Zahlungsverkehr nur gemeinsam mit

einem weiteren Vorstandsmitglied vornehmen.

3. Zur laufenden Geschäftsführung nicht benötigte Barmittel sind

verzinslich anzulegen.

4. Der Kassierer führt die Aufzeichnungen der Einnahmen und

Ausgaben nach den gesetzlichen Vorschriften und erstellt den

Kassenbericht zum Ende des Geschäftsjahres mit dem Ausweis des

Vereinsvermögens (Geldvermögen).

5. Über das Sachvermögen ist ein Inventarverzeichnis zu führen und

auf dem Laufenden zu halten.

§ 14

Kassenprüfung

1. Die Prüfung des Kassen- und Rechnungswesens des Vereins erfolgt

mindestens einmal im Geschäftsjahr durch mindestens zwei

gewählte Kassenprüfer.

Über das Ergebnis der Prüfung erstatten die Kassenprüfer zunächst

dem Vorstand, sodann der Mitgliederversammlung Bericht. Der

Bericht ist schriftlich vorzulegen.

2. Die Kassenprüfer stellen in der Mitgliederversammlung einen Antrag

über die Entlastung des Vorstands.

3. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Jedes Jahr scheidet der dienstälteste, bei gleichem Dienstalter der

lebensälteste Kassenprüfer aus, so dass jedes Jahr die Wahl eines

Kassenprüfers erfolgt.

Eine sofortige Wiederwahl ist nicht möglich.

4. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Bei der

Wahl in ein Vorstandsamt ist eine Ersatzwahl durchzuführen.

Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen.

§ 15

Änderung des Satzungszwecks, Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung oder Änderung der Zweckbestimmung des Vereins

kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist. Hierzu

ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Ist zu

der ordnungsgemäß einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung

die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder nicht

erreicht, ist innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche

Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.

2. Für die Auflösung oder Änderung der Zweckbestimmung ist die

Zustimmung von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder notwendig.

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Maintal, die es

unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Kleingartenwesens zu verwenden hat.

§ 16

Schlussbestimmungen

1. Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom

20.05.2011 beschlossen. Sie tritt mit dem Tag ihrer Eintragung in das

Vereinsregister am 20.06.2011 in Hanau in Kraft.

2. Nach ihr kann vereinsintern seit der Verabschiedung verfahren

werden.

3. Die Verordnungen des Vereins (wie z.B. Gartenordnung, Gebührenordnung,

Wasser- und Stromordnung u.ä.) sind nicht Bestandteil

dieser Satzung. Sie enthalten Regelungen, die diese Satzung

ergänzen und für die Mitglieder bindend sind.

4. Die bisherige Satzung sowie alle Beschlüsse, die der neuen Satzung

entgegenstehen, werden zum gleichen Zeitpunkt unwirksam.

5. Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen dieser Satzung oder Ergänzungen

redaktioneller Art, sowie vom Registergericht, vom

Regierungspräsidium bzw. vom Finanzamt geforderte Änderungen

selbständig vorzunehmen. Die Mitglieder sind über diese

Änderungen spätestens zur nächsten Mitgliederversammlung zu

unterrichten.

6. Alle in dieser Satzung gebrauchten Funktionsbezeichnungen sind von

Fall zu Fall in der weiblichen oder männlichen Form anzuwenden.

Der Vorstand bestätigt durch die nachstehenden Unterschriften, dass

der vorstehende Satzungstext mit der in der Mitgliederversammlung am

20.05.2011 beschlossenen Satzung übereinstimmt.

Maintal, den 20.05.2011

gez. Barbara Schettler gez. Ralf Wittmütz

(1. Vorsitzende) (2. Vorsitzender)

gez. Antje Benischke gez. Irmtraud Hardt

(Schriftführerin) (Kassiererin)

Gartenordnung

des Kleingärtnervereins Dörnigheim e.V.

beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 20.05.2011

Inhalt

1. Kleingärtnerische Nutzung

2. Verhalten in der Kleingartenanlage

3. Anpflanzungen

4. Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung

5. Düngung

6. Bauliche Anlagen

7. Gartenlauben

8. Sonstige bauliche Anlagen und andere Anlagen und

Einrichtungen

9. Abfälle

10. Tierhaltung

11. Betrieb von Verbrennungsmotoren / Ruhezeiten

12. Aufsicht

13. Gemeinschaftsarbeit

14. Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen

15. Schlussbestimmungen

1. Kleingärtnerische Nutzung – allgemein -

Der Kleingarten ist durch die Pächterin/den Pächter so einzurichten, zu

pflegen und zu nutzen, dass die Funktion der Gewinnung von

Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und die Erholungsfunktion in

einem ausgewogenen Verhältnis stehen. Mindestens ein Drittel der

Fläche soll der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen dienen.

Grundsätzlich zulässig sind Obst- und Gemüsekulturen, Ziergehölze,

Blumenpflanzungen und Rasen. Es sind naturgemäße Anbauweisen

anzuwenden. Der Kleingarten ist in gutem Kulturzustand zu halten und

darf nicht brachliegen. Liegt die Kleingartenanlage im Bereich eines

rechtsverbindlichen Bebauungsplanes und enthält dieser von den

Regelungen dieser Kleingartenordnung abweichende Vorschriften, so

gehen die Vorschriften des Bebauungsplanes der Kleinartenordnung vor.

2. Verhalten in der Kleingartenanlage

Eine Kleingartenanlage ist eine Gemeinschaftsanlage. Ruhe und

gegenseitige Rücksichtnahme sind in ihr besonders gefordert. Die

Kleingärtnerin/der Kleingärtner, ihre/seine Angehörigen und Gäste sind

verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, die Ordnung oder den

Frieden in der Kleingartenanlage stört oder das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt.

Lautes musizieren ist nicht gestattet. Radiogeräte sind so zu benutzen,

dass sie außerhalb des eigenen Gartens nicht wahrzunehmen sind.

Das Befahren der Anlagenwege mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern

sowie das Abstellen in den Wegen ist nicht erlaubt.

Ballspielen auf Gemeinschaftswegen und -plätzen ist nicht gestattet.

Hunde sind innerhalb der Kleingartenanlage an der Leine zu führen.

Dauerhaftes wohnen in den Gartenhütten ist nicht gestattet.

Außerhalb von Veranstaltungen sind die Tore der Anlagen geschlossen zu halten.

3. Anpflanzungen

Bei der Anpflanzung von Gehölzen ist insbesondere die Größe des

Kleingartens zu berücksichtigen.

Die Anpflanzungen von Obstgehölzen sind nur in Form von Sträuchern,

Beerenobst-Hochstämmen, Spindelbüschen, Spalierformen, Büschen und

Halbstämmen gestattet. Für das Anpflanzen von Gehölzen, Bäumen und

Sträuchern gelten die in den §§ 38, 39 und 40 des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes

genannten Grenzabstände gegenüber anderen Kleingärten.

Darüber hinaus dürfen Ziergehölze nur angepflanzt werden, soweit sie

standortgerecht sind und nach Ihrer natürlichen Entwicklung eine Höhe

von höchstens 2,00 m erreichen. Ein entsprechendes Einkürzen

vorhandener Ziergehölze entbindet nicht von dieser Vorschrift.

Nadelgehölze dürfen nicht gepflanzt werden. Äste und Zweige, die

schädigend oder störend in die Nachbargärten oder Gartenwege

hineinragen, sind auf Verlangen des Gartennachbars oder der Stadt zu

beseitigen.

Kranke Bäume sind zu beseitigen. In Zweifelsfällen ist von der Kleingärtnerin/

vom Kleingärtner ein Fachgutachten einzuholen.

Die vorgenannten Einschränkungen gelten nicht für Gehölzpflanzungen

auf Gemeinschaftsflächen.

Die Festlegungen in einem Bebauungsplan oder einer behördlichen

Genehmigung·sind zu beachten.

4. Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung

Die Erkenntnisse des biologischen Pflanzenschutzes sind vorrangig

anzuwenden. Hierzu zählen insbesondere eine naturgemäße

Anbauweise, die Auswahl widerstandsfähiger und standortgerechter

Pflanzen, sowie das Anpflanzen von Vogelschutz- und Bienennährgehölzen.

Der Förderung von Nützlingen, die der Verbreitung von

Schädlingen Einhalt gebieten können, insbesondere zum Schutz der

Vögel und anderer Kleintiere, ist besondere Beachtung zu schenken.

Nistmöglichkeiten sind zu schaffen. Eine Winterfütterung wird unter

entsprechenden Witterungsvoraussetzungen empfohlen.

Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln darf nur im Umfang der

Warndienst-Informationen des Pflanzenschutzdienstes Hessen

enthaltenen Empfehlungen erfolgen. Soweit chemische Pflanzenschutzmittel

empfohlen werden, ist der Einsatz auf das unbedingt

notwendige Maß zu beschränken. Die Anwendungsbestimmungen der

Hersteller sind zu beachten.

Der Einsatz von chemischen Unkrautvernichtungsmitteln (Herbizide) und Salzen ist verboten.

In Kleingärten oder Teilen von Kleingärten, die in den Wasserschutzzonen

I oder II oder in einer Schutzzone von 10 m entlang von

Oberflächengewässern liegen, ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln

grundsätzlich untersagt. In Kleingärten oder Teilen von Kleingärten, die in

der Wasserschutzzone III liegen, sind nur die ausweislich in dieser

Schutzzone zugelassenen Spritzmittel zu verwenden.

Die Pächterin/der Pächter ist zur Bekämpfung der auftretenden Gartenschädlinge,

insbesondere des Kartoffelkäfers, sowie zur Beseitigung des

Unkrauts verpflichtet. Wird eine einheitliche Schädlingsbekämpfung für

notwendig erachtet, so hat die Pächterin/der Pächter dieselbe unbedingt

mit durchzuführen. Sollten sich generelle Spritzungen zur Bekämpfung

der Schädlinge als notwendig herausstellen und sollte vom Verein eine

Spritzkolonne oder Rattenbekämpfungstruppe eingesetzt werden, so hat

die Pächterin/der Pächter denselben Zugang zum Garten zu verschaffen,

evtl. darf zu diesem Zweck sein Garten auch ohne Genehmigung

betreten werden. Zur Sicherung der Ernten ist·die Schädlingsbekämpfung

unbedingt erforderlich und daher die Unterstützung aller Gartenfreunde

notwendig.

Die seinen Garten umlaufenden Wege müssen bis zur halben Breite stets

rein und frei von Gras und Unkraut gehalten werden. Bei Versäumnis hat

der Vereinsvorstand das Recht, die Arbeiten auf Kosten der Pächterin/des

Pächters vornehmen zu lassen.

5. Düngung

Zur Bodenverbesserung sind organische Düngemittel (vorrangig

Kompost) einzusetzen. Auf der Grundlage von Bodenanalysen können im

Einzelfall in Abstimmung mit der Stadt auch andere Düngemittel

eingesetzt werden.

6. Bauliche Anlagen

Gartenlauben, Einfriedungen der Gesamtanlage, Brunnen oder andere

bauliche Anlage im Sinne der Hessischen Bauordnung dürfen von Kleingärtnerinnen

und Kleingärtnern - unabhängig von einer nach

baurechtlichen und anderen Rechtsvorschriften erforderlichen öffentlichrechtlichen

Genehmigung, Bewilligung, Erlaubnis, Zustimmung, sonstigen

Entscheidungen oder Anzeigen - nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung

des Vorstandes errichtet oder wesentlich verändert werden.

Die Genehmigung ist vor der Errichtung durch formlosen Antrag schriftlich

beim Vereinsvorstand einzuholen.

Die baulichen Anlagen sind ordnungsgemäß und fachgerecht zu unterhalten.

7. Gartenlauben

Auf jeder Gartenparzelle kann eine Gartenlaube in einfacher Ausführung

errichtet werden. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach

ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet

sein (§ 3 BKleingG). Dabei darf die Gartenlaube einschließlich eines

überdachten Freisitzes maximal 24 m² Grundfläche überdecken. Die

Firsthöhe darf 2,50 m nicht übersteigen.

Sowohl die Unterkellerung der Gartenlaube als auch die Errichtung einer

Feuerstätte in der Gartenlaube sind nicht zulässig.

Die Art und die Anzahl der in einer neuen Kleingartenanlage zulässigen

Laubentypen. deren äußere Gestaltung und deren Standorte sind im

Einvernehmen mit der Stadt festzulegen. Dabei sollen die Laubentypen in

wesentlichen Gestaltungsmerkmalen übereinstimmen bzw. ähnlich sein,

z.B. hinsichtlich der Abmessungen, der Dachneigung und des

vorherrschenden Materials.

Gleiches gilt auch für den Bau von Gartenlauben in Eigenleistung.

8. Sonstige bauliche Anlagen und andere Anlagen und

Einrichtungen

Außer einer Gartenlaube sind alle baulichen Anlagen, z.B.

Schwimmbecken oder Mauern unzulässig, soweit sich aus den

nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt. Bepflanzte Trockenmauern

aus Naturstein zum Abstützen von abschüssigem Gelände sind zulässig.

Wege und Sitzplätze innerhalb des Kleingartens sind in wasserdurchlässiqer

Bauweise zu erstellen.

Einfriedungen innerhalb der Kleingartenanlage sind nur aus kunststoffummanteltem

Maschendrahtzaun oder als Heckenpflanzung zulässig. Die

maximale Höhe beträgt 1,20m, das einheitliche Erscheinungsbild der

Anlage ist zu berücksichtigen. Massive Mauern, Sockel und Pfeiler sind

nicht erlaubt.

Gewächshäuser sind nur zulässig, wenn sie 4 m² Grundfläche und 8 m³

umbauten Raum nicht überschreiten.

Zulässig ist die Anlage von Feuchtbiotopen und Fischteichen in naturnaher

Bauweise und in einem der Größe der Gartenparzelle angemessenen

Umfang (max. Gesamtgröße 5 m²). Wasservorratsbehälter sind

nur bis zu einer Größe von 1.000 I pro Behälter zulässig. Sicherung und

Verantwortung für alle Wasseranlagen in der Parzelle obliegen der

Pächterin/dem Pächter.

9. Abfälle

Pflanzliche Abfälle sollen grundsätzlich vor Ort fachgerecht kompostiert

werden. Soweit eine Kompostierung im Kleingarten oder in der Kleingartenanlage

nicht möglich ist, sind sie der Kompostierungsanlage der

Stadt zuzuführen. Nicht verrottbare Abfälle sind ordnungsgemäß zu beseitigen.

Die Verbrennung von Abfällen ist nicht erlaubt. Ausnahme: In der Anlage

„Auf der Grün“ dürfen pflanzliche Abfälle samstags in der Zeit von 8.00

bis 10.00 h nach vorheriger Anmeldung beim Stadtbrandinspektor

(Feuerwache) verbrannt werden.

Für Fäkalien dürfen im Kleingarten keine Gruben oder Behälter angelegt

oder aufgestellt werden. Zulässig ist das Aufstellen eines chemischen

Trockenklosetts (Camping-Toilette) in der Gartenlaube.

10. Tierhaltung

Tiere dürfen im Kleingarten nicht gehalten werden.

11. Betrieb von Verbrennungsmotoren / Ruhezeiten

Der Betrieb von Verbrennungsmotoren sowie lärmintensive Tätigkeiten

sind in der Zeit von 13 -15 h sowie in der Zeit vor 8.00 h und nach

19.00 h (samstags nach 13.00 h) und während Sonn- und Feiertagen verboten.

Der Vorstand kann befristete Ausnahmen zulassen.

12. Aufsicht

Bedienstete der Stadt sind jederzeit berechtigt, Anlagenbegehungen

durchzuführen, um die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Pflege der

Anlage sowie die Einhaltung der Kleingartenordnung zu überprüfen.

Den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern und deren

Beauftragten ist der Zutritt zu den Gärten in Ausübung ihrer Pflichten

jederzeit, auch in Abwesenheit der Garteninhaberin/des Garteninhabers,

gestattet.

Anderen Personen ist das Betreten fremder Gärten in Abwesenheit der

Garteninhaberin/des Garteninhabers verboten.

13. Gemeinschaftsarbeit

Jeder Kleingärtnerin/jeder Kleingärtner ist verpflichtet, die durch

Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegte Anzahl von Gemeinschaftsstunden

persönlich oder durch Gestellung eines Ersatzes zu

leisten.

Tag und Uhrzeit der Gemeinschaftsarbeit sind vom Obmann der

jeweiligen Anlage, in besonderen Fällen auch vom Vorsitzenden oder

dessen Stellvertreter, durch Aushang vorher bekannt zu geben.

Nicht geleistete Gemeinschaftsstunden sind zu den von der Mitgliederversammlung

festgelegten Entgelten zu bezahlen.

Vorstandsmitgliedern, einschließlich der Obleute, wird die Vorstandsarbeit

auf die Gemeinschaftsstunden angerechnet.

14. Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen

Jeder Garteninhaber hat das Recht, die vom Verein zur allgemeinen

Nutzung geschaffenen Einrichtungen sowie vereinseigene Geräte und

Werkzeuge innerhalb der Anlagen zu benutzen. Entliehenen Geräte bzw.

Werkzeuge sind pfleglich zu behandeln.

Unbefugte Eingriffe in die Wasser- und Stromleitung sind verboten.

Jedes Mitglied hat die Pflicht Beschädigungen von Vereinseigentum

entgegenzutreten und ihre Urheber dem Vorstand namhaft zu machen.

Die Mitglieder sind für alle Schäden haftbar, die durch sie, ihre

Familienangehörigen oder sonstige in ihrem Garten besuchsweise

anwesenden Personen verursacht werden.

15. Schlussbestimmungen

Die Bestimmungen der Gartenordnung sind für alle Mitglieder bindend.

Beschlüsse des Vereins, durch die diese Gartenordnung ergänzt oder

verändert wird, haben dieselbe verbindliche Kraft wie die Gartenordnung

selbst.